Lizenzbedingungen

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Prüfen Sie die folgenden Bedingungen bitte sorgfältig, bevor Sie das Softwareprodukt installieren. Mit dem Kauf des Softwareproduktes, spätestens jedoch mit deren Installation, erklären Sie sich mit den nachfolgenden Bedingungen einverstanden. Falls Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sein sollten, senden sie die Software einschließlich Handbuch innerhalb von 14 Tagen ausgehend vom Datum der Rechnung zurück. Der Kaufpreis kann nur bei innerhalb des angegebenen Zeitraumes erfolgter Rückgabe erstattet werden.

I. Präambel

Gegenstand des Vertrages ist das auf dem Datenträger aufgezeichnete Computerprogramm (nachfolgend "SOFTWAREPRODUKT" genannt).Der LIZENZGEBER macht darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Benutzeranleitung fehlerfrei arbeitet.

Das SOFTWAREPRODUKT einschließlich aller Inhalte wie Bilder, Grafiken, Text und Beispielapplikationen ist und bleibt Eigentum des LIZENZGEBERS und ist durch das Urheberrecht geschützt.

Der LIZENZGEBER ist bereit, dem LIZENZNEHMER gegen eine entsprechende Lizenzgebühr die in diesem Vertrag definierten Nutzungsrechte einzuräumen.

Dieser Lizenzvertrag wird zwischen LIZENZNEHMER und dem LIZENZGEBER mit der Entgegennahme des SOFTWAREPRODUKTES durch den LIZENZNEHMER geschlossen.

II. Begriffe

 

LIZENZGEBER

Tani GmbH, Freiligrathstraße 12, D-90482 Nürnberg, HRB: Amtsgericht Nürnberg 29562 USt-Id: DE289906852

 

LIZENZNEHMER

natürliche oder juristische Person, die diese Lizenz für die Nutzung des SOFTWAREPRODUKTES erwerben.

 

DRITTE

sonstige natürliche oder juristische Personen.

III. Umfang

1.

Das SOFTWAREPRODUKT wird ausschließlich zur Verwendung durch den LIZENZNEHMER lizenziert. Der LIZENZNEHMER darf das SOFTWAREPRODUKT an DRITTE unter der Bedingung wiederverkaufen, dass der DRITTE diesem Softwarelizenzvertrag zustimmt. In diesem Fall wird der Softwarelizenzvertrag für den LIZENZNEHMER ungültig und die Nutzungsrechte am SOFTWAREPRODUKT werden für ihn aufgehoben, da sie an einen DRITTEN übergegangen sind, der nun selbst LIZENZNEHMER geworden ist.

2.

Das SOFTWAREPRODUKT darf nur auf einem einzigen Computer verwendet werden. Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, für jeden Computer, auf dem das SOFTWAREPRODUKT benutzt wird, eine eigene Lizenz zu erwerben.

Der Erwerb von Mehrfach- und Netzwerklizenzen wird zwischen LIZENZNEHMER und LIZENZGEBER gesondert geregelt.

3.

Das Vervielfältigen des SOFTWAREPRODUKTES und aller zugehörigen Dokumentationen ist untersagt, ausgenommen zur Anlage einer Archivkopie zur ausschließlichen Verwendung durch den LIZENZNEHMER.

Erleidet der Originaldatenträger beim LIZENZNEHMER einen Defekt, kann er beim LIZENZGEBER gegen einen Ersatzdatenträger ausgetauscht werden. Die Kosten des Austauschs gehen zu Lasten des LIZENZNEHMERS.

4.

Das SOFTWAREPRODUKT wird auf Datenträger als Demoversion mit eingeschränktem Funktionsumfang ausgeliefert.

Die Demoversion darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden. Nach Bezahlung der Lizenzgebühr für die jeweils gewünschte Variante erhält der LIZENZNEHMER vom LIZENZGEBER eine Codenummer für die Freischaltung des entsprechenden SOFTWAREPRODUKTES.

5.

Wird dem LIZENZNEHMER infolge des Erwerbs eines Updates oder eines anderen Grundes eine neue Programmversion übergeben, erlischt nach erfolgter Installation der neuen Programmversion das Nutzungsrecht für frühere Programmversionen. Es kann und darf also stets nur mit der aktuellsten Version gearbeitet werden.

6.

Dem LIZENZNEHMER und DRITTEN ist es untersagt, das SOFTWAREPRODUKT zu modifizieren, rückzuentwickeln (Reverse Engineering), d.h. zu dekompilieren bzw. zu deassemblieren.

Der LIZENZNEHMER haftet für alle Schäden, die durch die Verletzung dieser Bedingungen entstehen.

IV. Beschränkte Gewährleistung

Die Datenträger, auf welchen das SOFTWAREPRODUKT geliefert wurde, sind frei von Material- und Herstellungsfehlern bei normalem Gebrauch während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Lieferdatum.

Nach dem Ermessen des LIZENZGEBERS sind die Datenträger virusfrei. Sollten sich dennoch versteckte Viren eingeschlichen haben, übernimmt der LIZENZGEBER keine Haftung für eventuell entstehende Folgeschäden.

1.

Die vorstehende beschränkte Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Datenträger, welche durch Zufall oder Missbrauch oder Eingriff Unbefugter (anderer als Mitarbeiter des LIZENZGEBERS) beschädigt wurden.

2.

Während der genannten Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der LIZENZGEBER, einen fehlerhaften Datenträger zu ersetzen, falls dieser dem LIZENZGEBER unter Beifügung der Rechnungskopie zugesandt wird. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz scheiden vorbehaltlich Abs. 4. Und Ziffer V aus.

3.

Weitere Gewährleistungen scheiden aus. Insbesondere wird keine Gewährleistung für den Programminhalt, dessen Fehlerfreiheit oder Eignung für bestimmte Zwecke übernommen. Die Verantwortung für Software- und Hardwareauswahl, für Installation, Gebrauch, erwartete Ergebnisse sowie Datenschutz und Datensicherung durch Sicherungskopien liegt ausschließlich beim LIZENZNEHMER.

4.

Ausgenommen von den vorstehenden Gewährleistungseinschränkungen sind zugesicherte Eigenschaften. Diese bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit jedoch der Schriftform und der Unterschrift befugter Vertreter des LIZENZGEBERS. Für Schadensersatz haftet der LIZENZGEBER nur gemäß Ziffer V.

V. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Der LIZENZGEBER haftet nicht für Schäden, es sei denn, dass ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des LIZENZGEBERS verursacht worden ist.

2. Eine Haftung wegen eventuell vom LIZENZGEBER zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von Zusicherungen seitens des LIZENZGEBERS umfasst sind, ist ausgeschlossen.

3. Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird nicht gehaftet.

4. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, mit dessen möglichen Eintritt der LIZENZGEBER bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen hatte. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Zweifachen des gezahlten Kaufpreises (Lizenzgebühr), unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche des Vertragsrechts, um Schadensersatzansprüche oder andere Haftungsansprüche handelt.

VI. Gültigkeit und Beendigung

1. Die dem LIZENZNEHMER gewährte Lizenz ist solange gültig, bis sie durch ihn oder den LIZENZGEBER beendet wird.

2. Der LIZENZNEHMER kann die Lizenz jederzeit dadurch beenden, dass er das SOFTWAREPRODUKT einschließlich der Archivkopie und aller zugehörigen Dokumentationen an den LIZENZGEBER zurückgibt. Ist die Rückgabe nicht Folge eines Gewährleistungsanspruchs, erfolgt keine Erstattung der Lizenzgebühr.

3. Der LIZENZGEBER kann dem LIZENZNEHMER fristlos die Lizenz entziehen, wenn seitens des LIZENZNEHMERS ein Verstoß gegen diesen Lizenzvertrag vorliegt. In diesem Fall ist der LIZENZGEBER berechtigt, alle gesetzlich vorgesehenen Rechte in Bezug auf Strafverfolgung und Schadensersatz durchzusetzen.

4. Der LIZENZNEHMER beendet die Lizenz durch Wiederverkauf an einen DRITTEN,

gemäß III. Absatz 1.

VII. Geltendes Recht

1. Bezüglich des anwendbaren Rechtes unterliegt die vorliegende Lizenz dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ausschließlich der Rechtsprechung deutscher Gerichte.

2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist gegenüber Vollkaufleuten Nürnberg, der LIZENZGEBER ist jedoch berechtigt, den LIZENZNEHMER an seinem Sitz zu verklagen.

3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg.