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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Tani GmbH, 90482 Nürnberg, Deutschland
Stand: 29. September 2020
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I. Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten
jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten
für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller auch dann, wenn auf sie
im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.
- Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferers gelten
nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer
nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen
der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf
ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Über-, Teil- und Unterlieferungen sowie Anpassungen an die
Verpackungseinheiten des Lieferers sind zulässig, soweit sie dem
Besteller zumutbar sind.
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II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
- Angebote des Lieferers sind nach Menge, Preis und Lieferzeit
freibleibend. Aufträge sind für den Lieferer erst verbindlich, wenn
und soweit er eine Auftragsbestätigung erteilt oder die Annahme durch
Lieferung erklärt hat.
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Servicearbeiten
übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der
Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen
Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des
Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
die Forderung des Lieferers innerhalb von 14 Tagen netto nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen; insbesondere Abzug von
Skonto oder Zahlungsverkehrskosten bedürfen besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
Auf Wunsch kann die Zahlungsfrist auf 30 Tage verlängert werden, wir berechnen dann einen Zuschlag von 2% vom Warenwert.
- Industrielle Software wird wahlweise zum Leasing angeboten. Das gilt nicht für Toolkits.
Der Funktionsumfang ist zu Dauerlizenzen gleich.
Die Mindestleasingdauer beträgt ein Jahr.
Der Jahrespreis wird am Anfang der Leasingperiode fällig. Die Softwareaktivierung erfolgt wenn der Betrag beim Leasinggeber eingetrofffen ist.
Der Leasingvertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr wenn er nicht vor dem Ablaufdatum gekündigt wird.
Vier Wochen vor dem Ende der Leasingperiode wird der Leasingnehmer elektronisch über den baldigen Ablauf informiert und die Rechnung für das nächste Jahr übergeben.
Technisch erfolgt eine neue Softwareaktivierung in jedem Folgejahr oder wenn die Software mit einr neuen Hauptversion freigegeben wird.
Leasing deckt alle Versionen einer Software über die Leasingdauer ab.
Auf Wunsch kann die bestehende ältere Softwareversion ohne Aktualisierungen weiter geleast werden.
Der Jahres Leasingpreis wird im Folgejahr des Leasing an die aktuellen Listenpreise angepasst.
Jederzeit kann von einem Leasing auf Dauerlizenzen gewechselt werden.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern. Falls der Lieferer in der
Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er
berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller
gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die
Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang
und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von
seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das
Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits
jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger
Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer
besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die
Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der
Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in
Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen
den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist
der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu
widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber
dem Kunden verlangen.
- Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten
oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für
den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt
als Vorbehaltsware.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden:
verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller
Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und
Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum
an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller
hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen
den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es
noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt
jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung
gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem
Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen
ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
- Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für
die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in
Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu
den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den
Lieferer ab.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem
Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und
zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf im
Rahmen des echten Factoring abzutreten, sofern dem Lieferer diese
Abtretung im voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindest
den Warenwert seiner Vorbehaltsware, der gemäß Ziffer 1. in seinem
Eigentum oder gemäß Ziffer 4. in seinem Miteigentum stehenden Ware,
aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. Die
Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf
der an den Lieferer sicherungshalber abgetretenen Forderungen tritt
der Besteller bereits jetzt an ihn ab; sie dienen wie diese zur
Sicherung seiner Ansprüche. Der Lieferer nimmt die vorstehenden
Abtretungen hiermit an.
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IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung
zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen.
- Auch bei Vereinbarung eines bestätigten Termins tritt Verzug erst
nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei dem Lieferer ein. Kommt
der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, hat ihm der Besteller eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen
betragen.
- Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die
Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5
%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
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V. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller
bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind, über. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so
geht die Gefahr auf den Besteller über.
-
VI. Aufstellung und Montage
- Im Geschäftsverkehr zwischen Besteller und Lieferer nicht relevant.
-
VII. Entgegennahme
- Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
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VIII. Sachmängel
- Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die
Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Einsatz von
Produkten in Offshore-Anlagen darf nur mit gesonderter Zustimmung
des Lieferers erfolgen.
- Sachmängel- und Schadensersatzansprüche verjähren in 24 Monaten ab
Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.
1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem
Verschweigen einer Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat
Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478
BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer
gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in
diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den
Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen.
- Für die Beachtung gesetzlicher, behördlicher und
berufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Ware
ist allein der Besteller verantwortlich.
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IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte
Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet
der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2
bestimmten Frist wie folgt:
- Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach Art. XI.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen
nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis
einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des
Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des
Art. VIII entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
-
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen
Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird
der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und
zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
-
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die
gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
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XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
- Der Besteller wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf
hingewiesen, dass seine Daten von dem Lieferer gespeichert werden. Die
Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes.
-
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine
Partei darstellen würde.