Logo

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Tani GmbH, 90482 Nürnberg, Deutschland

Stand: 21.September 2024.

  1. I. Allgemeine Bestimmungen.

    1. Der Umfang der Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden als „Lieferungen“ bezeichnet) richtet sich nach den schriftlichen Erklärungen beider Parteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten oder vom Dienstleister (im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet) ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
    2. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    3. Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen .
    4. Der Lieferant behält sich hiermit alle gewerblichen Schutzrechte und/oder Urheberrechte an seinen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden als „Unterlagen“ bezeichnet) vorbehaltlos vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben, falls der Auftrag nicht an den Lieferanten vergeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch Dritten zugänglich gemacht werden, an die der Lieferant die Lieferungen rechtmäßig übertragen kann.
    5. Der Käufer hat das nicht ausschließliche Recht, Standard Software zu nutzen, sofern diese unverändert bleibt, innerhalb der vereinbarten Leistungsparameter und auf den vereinbarten Geräten genutzt wird. Der Käufer darf ohne ausdrückliche Zustimmung eine Sicherungskopie anfertigen.
    6. Überlieferungen, Teil- und Unterlieferungen sowie Anpassungen an die Verpackungseinheiten des Lieferanten sind zulässig, sofern sie für den Käufer akzeptabel sind.
  2. II. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Angebote des Lieferers sind nach Menge, Preis und Lieferzeitfreibleibend. Aufträge sind für den Lieferer erst verbindlich, wennund soweit er eine Auftragsbestätigung erteilt oder die Annahme durchLieferung erklärt hat.
    2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungzuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    3. Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Servicearbeitenübernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt derBesteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichenNebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport desHandwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen
    4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Forderung des Lieferers innerhalb von 14 Tagen netto nachRechnungsdatum ohne jeden Abzug zu begleichen; insbesondere Abzug von Skonto oder Zahlungsverkehrskosten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
      Auf Wunsch kann die Zahlungsfrist auf 30 Tage verlängert werden, wir berechnen dann einen Zuschlag von 2% vom Warenwert.
    5. Industrielle Software wird je nach Produkt wahlweise zum Leasing, als Deuerlizenzen oder mit Creditpunkten angeboten. Das gilt nicht für Toolkits.Der Funktionsumfang ist zu Dauerlizenzen gleich.Die Mindestleasingdauer beträgt ein Jahr.Der Jahrespreis wird am Anfang der Leasingperiode fällig. Die Softwareaktivierung erfolgt wenn der Betrag beim Leasinggeber eingetrofffen ist.Der Leasingvertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr wenn er nicht vor dem Ablaufdatum gekündigt wird.
      Vier Wochen vor dem Ende der Leasingperiode wird der Leasingnehmer elektronisch über den baldigen Ablauf informiert und die Rechnung für das nächste Jahr übergeben.Technisch erfolgt eine neue Softwareaktivierung in jedem Folgejahr oder wenn die Software mit einr neuen Hauptversion freigegeben wird.Leasing deckt alle Versionen einer Software über die Leasingdauer ab.
      Auf Wunsch kann die bestehende ältere Softwareversion ohne Aktualisierungen weiter geleast werden.
      Der Jahres Leasingpreis wird im Folgejahr des Leasing an die aktuellen Listenpreise angepasst.
      Jederzeit kann von einem Leasing auf Dauerlizenzen gewechselt werden.
      Credits wird für Software genutzt die nicht dauernd benötigt wird. In der Software die Credits unterstützt ist beschrieben was ein Creditpunkt abdeckt.
    6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, auch diesen geltend zu machen.
    7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, dieunbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. III. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentumdes Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller ausder Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert allerSicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe allergesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Liefererauf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil derSicherungsrechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eineVerpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und dieWeiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgangund nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer vonseinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass dasEigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seineZahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

      1. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereitsjetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegenseine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaigerSaldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch spätererbesonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mitanderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für dieVorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt derBesteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderungdenjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer inRechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
      2. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat derBesteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenden Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dieerforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
      3. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenenForderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eineswichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eineÜberschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, istder Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zuwiderrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhungunter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretungoffen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie dieOffenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüberdem Kunden verlangen.

      1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeitenoder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung,Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt fürden Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferermit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache giltals Vorbehaltsware.
      2. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörendenGegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache inHöhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes derverarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden:verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeitetenWare zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der BestellerAlleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer undBesteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentuman der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis desWertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitetenWare zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
      3. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Bestellerhiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegenden Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass esnoch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung giltjedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnunggestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der demLieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungenihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
      4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oderbeweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besondererErklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung fürdie Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber inHöhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zuden übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an denLieferer ab.<
    3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oderEingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zubenachrichtigen
    4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere beiZahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer demBesteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt undzur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über dieEntbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Bestellerist zur Herausgabe verpflichtet.
    5. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf imRahmen des echten Factoring abzutreten, sofern dem Lieferer dieseAbtretung im voraus angezeigt wird und der Factoring-Erlös zumindestden Warenwert seiner Vorbehaltsware, der gemäß Ziffer 1. in seinemEigentum oder gemäß Ziffer 4. in seinem Miteigentum stehenden Ware,aus deren Verkauf die jeweilige Forderung stammt, erreicht. DieForderungen und sonstigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkaufder an den Lieferer sicherungshalber abgetretenen Forderungen trittder Besteller bereits jetzt an ihn ab; sie dienen wie diese zurSicherung seiner Ansprüche. Der Lieferer nimmt die vorstehendenAbtretungen hiermit an.
  4. IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

    1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigenEingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen undsonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden dieseVoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich dieFristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungzu vertreten hat.
    2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristenangemessen.
    3. Auch bei Vereinbarung eines bestätigten Termins tritt Verzug erstnach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei dem Lieferer ein. Kommtder Lieferer mit der Lieferung in Verzug, hat ihm der Besteller eineangemessene Nachfrist zu setzen. Diese muss mindestens zwei Wochenbetragen.
    4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern erglaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eineEntschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil derLieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichenBetrieb genommen werden konnte.
    5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung derLieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, dieüber die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällenverzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwagesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweitin Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingendgehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil desBestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Bestellerim Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit dieVerzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferersinnerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen derVerzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oderSchadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferungbesteht.
    7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr alseinen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann demBesteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % desPreises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkostenbleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  5. V. Gefahrübergang

    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Bestellerbei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versandgebracht oder abgeholt worden sind, über. Auf Wunsch und Kosten desBestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichenTransportrisiken versichert.
    2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung derAufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder derProbebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wirdoder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, sogeht die Gefahr auf den Besteller über.
  6. VI. Aufstellung und Montage

    1. Im Geschäftsverkehr zwischen Besteller und Lieferer nicht relevant.
  7. VII. Entgegennahme

    1. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegenunerheblicher Mängel nicht verweigern.
  8. VIII. Sachmängel

    1. Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
      1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferersunentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf dieBetriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursachebereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Einsatz vonProdukten in Offshore-Anlagen darf nur mit gesonderter Zustimmungdes Lieferers erfolgen.
      2. Sachmängel- und Schadensersatzansprüche verjähren in 24 Monaten abGefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längereFristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, desKörpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigemVerschweigen einer Mangels. Die gesetzlichen Regelungen überAblaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
      3. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dassdieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- undRügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hatSachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
      4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfangzurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu denaufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nurzurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über derenBerechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zuUnrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenenAufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen
      5. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllunginnerhalb angemessener Frist zu gewähren.
      6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadetetwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertragzurücktreten oder die Vergütung mindern
      7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichungvon der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicherBeeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oderSchäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter odernachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneterBetriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundesoder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nachdem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nichtreproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder vonDritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeitenvorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehendenFolgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
      8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllungerforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dieAufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferungnachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung desBestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringungentspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
      9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als derBesteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichenMängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für denUmfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferergemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
      10. hadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die indiesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen denLieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sindausgeschlossen.
      11. ür die Beachtung gesetzlicher, behördlicher undberufsgenossenschaftlicher Vorschriften bei der Verwendung der Wareist allein der Besteller verantwortlich.
  9. IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, dieLieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichenSchutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung vonSchutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzteLieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftetder Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2bestimmten Frist wie folgt:
      1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für diebetreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie soändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oderMinderungsrechte zu.
      2. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtetsich nach Art. XI
      3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehennur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltendgemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eineVerletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen undVergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Bestellerdie Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigenwichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten daraufhinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntniseiner Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
    2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er dieSchutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit dieSchutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durcheine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurchverursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oderzusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen desArt. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
    5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen desArt. VIII entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregeltenAnsprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessenErfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
  10. X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer dieUnmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich derSchadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigenTeils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht inzweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung giltnicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oderwegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitzwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil desBestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zumRücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 diewirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblichverändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wirdder Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Liefererdas Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesemRücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis derTragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen undzwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung derLieferzeit vereinbart war.
  11. XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (imFolgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnisund aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen
    2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach demProdukthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der grobenFahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. DerSchadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicherVertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbarenSchaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteildes Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
    3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüchezustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüchegeltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. BeiSchadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten diegesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  12. XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz

    1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, beiallen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sichergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer istjedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag giltdeutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens derVereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf(CISG).
    3. Der Besteller wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) daraufhingewiesen, dass seine Daten von dem Lieferer gespeichert werden. DieVerarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung desBundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes.
  13. XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

    1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelnerBestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Copyright ©2026 Tani GmbH | IMPRINT | DATA PROTECTION | TERMS